Förderverein

Vill'sche Altenstiftung e. V.

Pflegeheim Themenbild

Möglichkeit einer
aktiven Mitgliedschaft

Gerne nehmen wir Ihre persönliche Hilfe in Anspruch, wenn die Einrichtung für ihre Bewohner Veranstaltungen organisiert:

  • Bei unseren jährlichen Ausflügen freuen sich unsere Rollstuhl-Bewohner über ihre Hilfestellung.
  • Bei unserem Sommerfest oder bei unserem Weinfest sind die Organisatoren der Einrichtung über jede helfende Hand dankbar.
  • Für kulturelle und saisonale Veranstaltungen, wie Standkonzerte auf dem Marktplatz oder Seniorenfasching in der Stadthalle, sind Begleiter immer sehr willkommen.
  • Besuche, Gespräche, Vorlesen, Spaziergänge, Patenschaften und vieles mehr…

Der jährliche Mitgliedsbeitrag
für eine aktive Mitgliedschaft beträgt: 20 €

1. Vorsitzende

1. Vorsitzende

Förderverein Villsche Altenstiftung:
Hilfe mit Herz und Hand

Liebe Damen und Herren, liebe Interessierte an unserer Vereinsarbeit,

Der Förderverein Villsche Altenstiftung wurde 2007 gegründet, um in den Alltag der Bewohnerinnen und Bewohner des Stiftungs-Alten- und Pflegeheims Abwechslung und Freude zu bringen. Wir wollen ihr Leben bunter und erlebnisreicher gestalten sowie ihnen Zuwendung und Nähe entgegenbringen. Unser Ziel ist, dass die Bewohner immer wieder das Gefühl erhalten, dass wir an sie denken.

Der Förderverein der Vill’schen Stiftung unterstützt bei der Organisation zahlreicher Veranstaltungen, hilft bei Aktionen des Pflegeheims und besucht die Heimbewohner. Darüber hinaus unterstützt der Verein finanziell Projekte des Pflegezentrums, die über den eigentlichen Auftrag der Einrichtung hinaus gehen.

Die Palette unserer Unterstützungen reicht vom regelmäßigen Besuch von Hunden in der Stiftung bis zu professionellen Tanzveranstaltungen, die zeigen, dass ältere Menschen mit Musik und Anleitung noch sehr aktiv sein können. Wir finanzieren viele unterhaltsame Musik-, Theater- oder Erzähl-Angebote im Pflegeheim.

An besonderen Tagen, wie Muttertag, Weihnachten, Fasching oder Ostern denken wir an die Bewohner in Form von kleinen Aufmerksamkeiten. Jedes Jahr kommt zudem dem Pflegeheim eine Spende von uns zu. Diese soll vor allem auch denen zu Gute kommen, die nicht mehr mobil sind. Unser Geld floss in den letzten Jahren zum Beispiel in spezielle Pflegerollstühle, die auch immobilen Bewohnern mehr Teilnahme ermöglicht, in Matratzen, die ein Aufliegen verhindern sollen, oder auch in Hilfsangebote für an Demenz erkrankte Personen.

Seit 2021 bin ich Vorsitzende des Fördervereins. Ich trat damals in die großen Fußstapfen von Gitta Biedermann, die seinerzeit den Verein aus der Taufe hob. Seitdem fungiert sie als 2. Vorsitzende. Kassenmeisterin ist seit vielen Jahren Erika Granzow, Schriftführerin Marianne Schreiner sowie Beisitzer Ingrid Poiger und Michael Weiß.

Es gibt viele sehr wichtige Leistungen in unserer Gesellschaft. Sich für ältere Menschen einzusetzen, ihnen zu zeigen, dass sie nicht allein sind, ist eine ganz wichtige davon. Unser Dank geht an alle Aktiven, die immer wieder mithelfen, an alle Sponsoren, die uns finanziell unterstützen und an alle Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtung, die sich um die Bewohner über das Maß hinaus kümmern.

Unser Förderverein hat derzeit beachtliche 148 Mitglieder. Wir freuen uns über jeden Neuzugang oder auch über Ihre Zuwendungen.

Mit herzlichen Grüßen,

Ihre Sigrid Brunner

Weitere Informationen:
Sigrid Brunner, Am Pfad 4, 97616 Salz, Tel. 09771/995702 oder 0151/11158621, E-Mail sigridbrunner@gmx.de

Bankverbindung des Fördervereins:
VR-Bank Bad Neustadt, IBAN: DE 9579 0691 6500 0083 0372

Aus dankbarem Herzen heraus habe ich bei Pensionsbeginn die Gründung des Fördervereins initiiert.

Ich möchte den Bewohnem im Pflegeheim kurzweilige Abwechslung und interessante Begegnungen ermöglichen. Zahlreiche Aktivitäten für Bewohner und mit Bewohnern, wie Spaziergange, Nachmittage zu Themen wie: Märchen erzählen, Leben und Schule wie es früher war, Leben an der Grenze… werden immer wieder gerne angenommen.

Auch Kilianifest, Kesselfleischessen und Ausflugs-fahrten an die ehemalige Grenze u.v.m. rufen Erinnerungen wach. Die Kosten hierfür werden aus Mitglieds- und Spendenbeitragen aufgebracht. Zudem konnte der Förderverein dem Stiftungs- Alten- und Pflegeheim bislang in jedem Jahr einen größeren Geldbetrag für eine besondere Anschaffung übergeben.

Gerade über Sie als Mitglied oder über eine Spende würde ich mich von Herzen freuen.

Gitta Biedermann, 2. Vorsitzende

Möglichkeit einer
passiven Mitgliedschaft

Da nicht alle Wünsche und individuellen Bedürfnisse unserer Bewohner mit vorhandenen Geldern abgedeckt werden können, kann eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer passiven Mitgliedschaft für folgende Projekte hilfreich ein:

  • Anschaffung bzw. Erweiterung von Gymnastikkleingeräten
  • Aufbau bzw. Erweiterung einer Spielesammlung
  • Einrichtung eines Snoezelenraumes
  • Ausstattung der Bewohner-Gemeinschaftsräume
  • Eintritt für Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (Zirkus, Triamare)
  • Anlegen von Hochbeeten
  • Anschaffung eines Tagespflegerollstuhles
  • Finanzielle Unterstützung bedürftiger Bewohner (z.B. Weihnachtszuwendung)

Der jährliche Mitgliedsbeitrag
für eine passive Mitgliedschaft beträgt: 40 €

Vorstand des Fördervereines

  • 1. Vorsitzende Sigrid Brunner
  • 2. Vorsitzende Gitta Biedermann
  • Kassenmeisterin Erika Granzow
  • Schriftführerin Marianne Schreiner
  • Beisitzer Ingrid Poiger, Michael Weiß
  • Inhalt:
  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck des Vereins – Vereinstätigkeit
  • § 3 Eintritt der Mitglieder
  • § 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 5 Ausscheiden aus dem Verein
  • § 6 Streichung der Mitgliedschaft
  • § 7 Mitgliedsbeitrag
  • § 8 Organe
  • § 9 Der gesetzliche Vorstand
  • § 10 Die erweiterte Vorstandschaft
  • § 11 Bestellung und Amtsdauer
  • § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
  • § 13 Berufung der Mitgliederversammlung
  • § 14 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
  • § 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  • § 16 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
  • § 17 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
  • § 18 Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft
  • § 19 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Villsche Altenstiftung e.V.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt nach der Registereintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 97616 Bad Neustadt a.d.Saale, Schuhmarktstr. 1-9.

§ 2 Zweck des Vereins – Vereinstätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenarbeit im Stiftungs- Alten- und Pflegeheim z. B. Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Bewohner.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Auch minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder Vormund) Mitglied werden.
  2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Es gibt aktive und passive Mitglieder.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

§ 5 Ausscheiden aus dem Verein

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig.
  2. Der Austritt ist der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der erweiterten Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
  5. Die erweiterte Vorstandschaft hat ihren Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Versammlung mitzuteilen.
  6. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  8. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den Kassier nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
  3. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  4. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  5. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.
  6. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft und wird dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist kalenderjährlich im voraus grundsätzlich durch Einzugsermächtigung fällig, erstmals sofort bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind

  1. der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung)
  2. die erweiterte Vorstandschaft (§ 10 der Satzung)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung).

§ 9 Der gesetzliche Vorstand

  1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
  2. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Die erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
1. a) dem gesetzlichen Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

  1. dem Schriftführer
  2. dem Kassier
  3. Beisitzern

2. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer

§ 11 Bestellung und Amtsdauer

  1. Der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung) und die erweiterte Vorstandschaft ( § 10 der Satzung ) werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von d r e i Jahren bestellt.
  2. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im Amt.
  3. Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Verschiedene Vorstandsämter im Sinne der §§ 9 und 10 der Satzung können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
entfällt

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens
    b) jährlich einmal
    c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten Vorstandschaft binnen drei Monaten.
    In dem Jahr, in dem keine Wahlen zum gesetzlichen Vorstand und zur erweiterten Vorstandschaft stattfinden, hat der gesetzliche Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim gesetzlichen Vorstand spätestens 5 Tage vor der Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.
  4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
    Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen finden immer schriftlich und geheim statt.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung)ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt jeweils der letzte die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft

  1. Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis schriftlich oder mündlich einberufen. Der Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
  2. Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder nur dann gegeben, wenn neben dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 3 Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwesend sind.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
  4. Über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand (§ 9 der Satzung).
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
    a) an beide Stiftungen, die Villsche Altenstiftung (67/79) und die Julius-Distrikts-Pfründnerspitalstiftung (12/79) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung ist errichtet am 16.04.2007.

Realisierte Projekte

Vill'sche Bad Neustadt a. d. Saale

Seniorenheim Bad Neustadt

Tover Tafel

Die interaktiven Spiele für die Tover Tafel wurden speziell für Senioren mit Demenz entwickelt und können sowohl einzeln, als auch in einer größeren Gruppe gespielt werden.

Die Spiele wirken sich auf körperlicher, kognitiver, sozialer und sensorischer Ebene aus.

Mit den Spielen bietet die Tover Tafel ein Instrument zur individuellen Pflege, Verbesserung Ihrer Lebensqualität sowie Pflege und Spaß in einem.

Durch die Förderung von Bewegung und sozialer Interaktion werden wertvolle Glücksmomente geschaffen.

Tover Tafel – im Beispiel mit dem Spiel Seifenblasen:

„Lasst die herrlichen Seifenblasen mit dem Finger oder Arm zerplatzen und freut euch über den Knall”

Spielbeschreibung: Die platzenden Seifenblasen machen einige Spieler aufmerksam, und für andere wirken sie beruhigend. Die sich färbenden Blasen provozieren auf natürliche Weise Bewegung. Jeder will sie kaputt stechen oder berühren. Eine nach der anderen mit einem Finger oder ganz viele gleichzeitig mit dem ganzen Arm.

Tover Tafel Seniorengruppe